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Reisebedingungen

Reisebedingugen

Reisebedingungen der
Best-of-Gay-Travel, einen Unternehmensbereich der Bexte Touristik Group.

1. Veranstalter
a) Veranstalter ist die Ulrich Bexte Touristik, Bonnerstr. 37, 53721 Siegburg, nachfolgend BOGT (Best of Gay Travel) genannt. Zu den Reisemarken und Internetseiten der Bexte Touristik gehört Best of Gaytravel, BOGT, Best of Gayreisen Best of Gaycruise und Best of Gaykreuzfahrten. Kontakt Siegburg, Tel: 02241-9424282, Fax.: 02241-9424284 Email: info @ best-of-gaytravel . com

2. Anmeldung / Abschluß des Reisevertrages
a) Durch seine Anmeldung bietet der Reiseinteressent dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an (Anmeldung zu einer Reise), an der er zunächst einseitig bis zur schriftlichen Bestätigung durch BOGT gebunden ist.
c) Sofern ein Teilnehmer mehrere Teilnehmer anmeldet, steht er notfalls selbst für die Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen ein und erkennt zugleich für diese, die hier aufgeführten Reisebedingungen an, sofern er diese entsprechenden gesonderten Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernimmt.
e) Der Vertrag kommt mit der Annahme durch BOGT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Teilnehmer die schriftliche Reisebestätigung aushändigen oder zusenden.

4. Reisepreis / Teilnahmebeitrag
a) Der Teilnahmebeitrag / Reisepreis ist der Teilnahmebestätigung zu entnehmen.
b) Weicht der Teilnahmebeitrag oder die Leistungsbeschreibung der Teilnahmebestätigung von der der Anmeldung / Prospektbeschreibung ab, so gilt sie als neues Angebot von BOGT, an das BOGT für die Dauer von 7 Tagen gebunden ist. Ein Reisevertrag kommt zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb dieser Frist die Teilnahme an der Reise erklärt bzw. die Anzahlung einzahlt oder überweist.
c) BOGT ist berechtigt, eine nachträgliche Änderung des Teilnahmebeitrages vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen. Der Reisepreis kann nur bei unvorhersehbaren oder außergewöhnlichen Kostensteigerungen für Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurses angehoben werden, die im einzelnen nachgewiesen werden müssen.
d) Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat BOGT den Teilnehmer unverzüglich, spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt, darüber zu informieren.
e) Der Kunde ist berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten, sofern die Preiserhöhung mehr als 5% ausmacht.
f) Tritt er zurück, kann er die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
g) Preiserhöhungen ab 3 Wochen vor Reiseantritt sind nicht zulässig.

5. Leistungen
a) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen gilt ausschließlich die Leistungsbeschreibung in unseren Prospekten und Teilnahmebestätigungen. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen oder nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird (siehe 4b) .
b) Zusätzliche Vereinbarungen, die den Umfang der beschriebenen Leistungen ändern, sind nur mit einer Bestätigung von BOGT gültig. Vermittler, Reisebüros, Leistungsträger und Reiseleiter sind hierzu ausdrücklich nicht befugt.
c) Die Leistungsbeschreibungen entsprechen den örtlichen Gegebenheiten / Standards / Kategorien. Die Leistungen werden immer landes- bzw. ortsüblich erbracht. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Länder- und Ortsbeschreibungen. Beachten Sie bitte, dass die meisten Länder außerhalb der EG keine europäischen Verhältnisse haben . Es werden andere Ansprüche an Sauberkeit, Pünktlichkeit und Komfort gestellt.
d) Entschließen Sie sich nur zu einer Reise in Länder ohne europäischen Standard, wenn Sie ggf. mit einem niedrigen Standard an Sauberkeit und Komfort über längere Zeit klarkommen, ohne den Spaß und die Lust an der Reise zu verlieren. Wer z.B.. absoluten Wert auf Sauberkeit und Pünktlichkeit legt, den können wir von einer Reise in die sogenannte "Dritte Welt" nur abraten.
e) Bei all unseren Gruppenreisen stellen wir einen fakultativen Programmrahmen auf. Dieser soll aufgrund früherer Erfahrungen bzw. auf Vorschlägen von uns, einen Überblick darüber geben, was in der Regel auf diesen Fahrten gemacht wird, bzw. gemacht werden kann.
f) Den endgültigen Ablauf der Reise kann jede Gruppe in Absprache mit dem Reiseleiter selbst gestalten.
g) Leistungsbestandteil dieses Vertrages sind nur die unter den Leistungen aufgeführen Programmpunkte.
h) BOGT behält sich - auch kurzfristig - vor, die Programmpunkte in einer anderen Reihenfolge / an anderen Tagen zu erbringen, sofern in Reiseausschreibung bzw. Bestätigung hierauf hingewiesen wurde (Programmänderung und Ablauf bleiben vorbehalten) und dies den Reisenden zumutbar ist.
i) Nicht Leistungsbestandteil sind Eintrittsgelder, Führungen, Trinkgelder, Visa und behördliche oder gesetzliche festgelegte Gebühren (Flughafensicherheitsgebühren und -steuern; Ein- und Ausreisesteuern) sowie Reiseversicherungen.

6. Hotelübernachtungen, Zimmer und Ortswechsel
d) Die Zimmer können in den Hotels gemäß internationalen Gepflogenheiten ab ca. 14.00 Uhr bezogen werden und müssen bis 12.00 Uhr geräumt werden. Auch bei Flugankünften am frühen Morgen oder Abflügen am späten Abend gelten diese Regelungen.
e) Bei Rundreisen behält sich BOGT im Zielland ausdrücklich vor, auch kurzfristig, den Aufenthalt einmalig an einem Ort um eine Übernachtung zu verkürzen und an einem anderen Ort verlängern zu dürfen. Über diese Maßnahme sind die Teilnehmer umgehend unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Ihnen dürfen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Sollten wichtige Programmpunkte an einem Ort dadurch ausfallen, muß gewährleistet sein, daß ein mindestens gleichwertiger Ersatz an anderer Stelle angeboten wird.

7. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind möglich, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c) Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Teilnehmer über Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er den Kunden einen kostenlosen Rücktritt oder eine Umbuchung anbieten, wenn die Leistungsänderungen wesentlich sind.
d) Im Fall einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens bis 21 Tage vor vertraglich vorgesehenem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
e) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

8. Bezahlung:
a) Mit der Anmeldung ist nach Übergabe des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 250 Euro zu leisten.
g) Der Rest des Reisepreises ist 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten.
j) Wenn bis zum Reiseantritt der Teilnahmebeitrag nicht vollständig bezahlt ist, besteht für BOGT keine Pflicht zur Durchführung der Reise. BOGT hat das Recht auf eine Entschädigung gemäß der Stornogebühren.

10. Anerkennung Teilnahmebedingungen
a) Mit der Überweisung des Reisepreises oder Teilnahme an der Fahrt erkennt jeder Teilnehmer bzw. Ersatzteilnehmer die Teilnahmebedingungen verbindlich an.

11. Stellung eines Ersatzteilnehmers
a) Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. BOGT kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
f) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reisveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

14. Mitwirkungspflicht der Teilnehmer
c) Bei Leistungsstörungen während der Fahrt hat er sofort die Reiseleitung oder die Agenturvertretung der BOGT zu informieren. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sind beide nicht erreichbar, ist die BOGT in Siegburg zu informieren. Sofern ein Mangel nicht angezeigt wird, tritt kein Anspruch auf Minderung auf. d) Die BOGT-Reiseleitung und Agenturvertretung sind nicht befugt, Gewährleistungsansprüche der Teilnehmer anzuerkennen.
d) Kann ein Mangel nicht behoben werden, müssen Sie eine Niederschrift zusammen mit unseren Reiseleitern hierüber anfertigen. Unsere Reiseleiter und Agenturen sind nicht berechtigt von Ihnen allein verfasste Niederschriften zu bestätigen, zur Kenntnis zu nehmen oder zu unterzeichnen.
e) Unabhängig hiervon müssen Sie den Mangel innerhalb von 4 Wochen nach vertraglich vereinbartem Reiseende gegenüber BOGT, Ulrich Bexte Touristik schriftlich anzeigen.

f) B eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
16. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
a) Nimmt ein Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich BOGT bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, die Aufwendungen hierzu in keinem Verhältnis stehen oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Anordnungen oder die örtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.
b) Bei denen von der BOGT pauschal gebuchten Unterkünften, Transportmitteln und Programmen, bei denen auch bei einer Verringerung der Teilnehmerzahl, die Kosten in gleicher Höhe erhalten bleiben, kann keine Erstattung wegen nicht in Anspruch genommener Leistungen erfolgen.
c) In der BOGT-Programmkonzeption können sich die Teilnehmer ihr Programm selbst an den angebotenen Punkten zusammenstellen und selbst entscheiden, ob und an wievielen Punkten sie teilnehmen. Die Nichtteilnahme wegen Teilnahmebeschränkung oder aus anderen Gründen an einzelnen Punkten oder am gesamten Programm stellt keinen Erstattungsanspruch dar.

17. Nicht erbrachte Leistungen
a) Ist aufgrund von höherer Gewalt, Streiks, behördlicher Anordnungen oder Renovierungsmaßnahmen eine Besichtigung/ Besuch eines Programmpunktes nicht möglich, beschränkt sich der Minderungsanspruch auf den Eintrittspreis bzw. seinen ermäßigten Anteil bei Sondertarifen für Gruppen , Schülern etc., sofern dieser zu den Leistungen gehörte und BOGT kein Alternativprogramm anbieten kann.
b) Sofern bei einer Reise die gewünschte Unterkunft in einem Einzelzimmer oder sonstiger gewünschter Unterkunftskategorie nicht verwirklicht werden kann, besteht ein Minderungsanspruch nur, in Höhe des gezahlten Zuschlages.

18. Gewährleistung
a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Teilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Reise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Fortsetzung der Reise infolge eines Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Gründen nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

19. Flüge, Flugplan, Flugzeiten, Gepäck
19.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
19.2 Über die Umsetzung des Flugplan und die Flugzeiten entscheiden die Fluggesellschaften, der Kapitän und die staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten und der Streckenführung wegen Überlastung der internationalen Luftraumes oder der großen Flughäfen sind nicht immer vermeidbar. Eventuelle Ansprüches des Fluggastes wegen unzutmutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
19.3 Flugzeiten
Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in ersten Linie der Erbringung der Beförderungleistung durch BOGT.
Die in den Prospekten und Internetseiten aufgeführten Flugzeiten sowie Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros enthalten zur Orientierung die voraussichtlichen Flugzeiten (gemäß BGV-InfoV §6 (2)2. )
Bei Direktflügen kann es aus flug- oder programmtechnischen Gründen zu Zwischenlanden kommen.
Die endgültige Festlegung der Flugzeiten erfolgt mit den Reiseunterlagen/Tickets. (gemäß BGV-InfoV §8 (1)1. )

19.Änderungeninformationen & Rückbestätigungen
Über jeden Änderung der Flugzeiten / Leistungsänderungen bei Flügen werden Sie von der BOGT unverzüglich unterrichtet. Lediglich Reiseteilnehmer, die zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben, müssen sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von BOGT im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges oder sonstiger gebuchter Flüge informieren und diese Flüge zurückbestätigen.
c) Aufgrund von Verspätungen kann sich die Ankunft im Zielgebiet bzw. an der Unterkunft auch erst am Tag nach dem Abflugtag ergeben. Leistungsgrundlage des Reisevertrages ist aber nur die Zahl der erbrachten Übernachtungen.
g) Schäden oder Verlust vom Gepäck sind sofort nach der Ankunft der zuständigen Fluggesellschaft im Flughafengebäude zu melden. Sie brauchen hierfür den Flugschein mit dem eingetragenen Gepäck, der Gewichtssumme und dem Gepäckabschnitt. Die Fluggesellschaften haften nur bis zu einer gewissen Höhe pro kg Gepäck laut Flugschein, wobei Wertgegenstände und das Handgepäck nicht mitversichert sind. Der Vorfall muss auf dem Schadensfallformular (P.I.R.) aufgenommen werden, dessen Kopie Sie benötigen um einen Schadenersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft stellen zu können.

20. Visum / Behördliche Genehmigungen
a) BOGT steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
a) Für die in der Europäische Union angebotenen Fahrten beziehen sich die angegeben Pass- , Visa-, Gesundheits- und sonstigen behördlichen Vorschriften nur auf Staatsangehörige eines EU Staates.
b) Es wird vorausgesetzt, dass keine besonderen Passumstände (doppelte Staatsbürgerschaft, frühere Ausweisung oder Einreiseverweigerung durch Transfer- oder Zielreiseland, persona non grata, Passeintragungen etc.) vorliegen.
c) Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise / Studienfahrt wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die ihm aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
d) Sofern BOGT für die Teilnehmer die Organisation und Beschaffung von Visa oder anderen Formalitäten übernimmt, haftet sie nicht für die nicht rechtzeitige Erteilung / Bearbeitung durch Botschaften, Konsulate oder sonstigen Behörden, es sei denn, dass BOGT die Verzögerung zu vertreten hat.
e) Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten und zusätzliche Kosten für eine sofortige Rückreise, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften (z.B.: Nichtantrittsmöglichkeit der Reise, Verweigerung der Einreise, Ausweisung) erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

21. Versicherungen, Krankheiten, Impfungen etc.
a) Sofern BOGT bei Auslandsreisen die Teilnehmer über Schutzmaßnahmen etc. unterrichtet, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.
b) BOGT empfiehlt bei allen Reisen grundsätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, bei allen Auslandsreisen den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung, eine Reisegepäckversicherung und ggf. eine Reiseunfall- oder -haftpflichtversicherung.
c) Sofern BOGT für einzelne Teilnehmer oder der Gruppe Versicherungen vermittelt, haben sich im Schadensfall die Teilnehmer direkt mit der Versicherung auseinanderzusetzen.
d) Eine Reiserücktrittskostenversicherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung abgeschlossen werden. Sie können diese und andere Reiseversicherungen u.a. bei den Union Reiseversicherung www.urv.de abschließen.

22. Gerichtsstand / Klagen / Verjährung
a) Gerichtsstand ist bei sämtlichen Klagen gegen BOGT, der Sitz des Unternehmens in 53721 Siegburg, bei Klage von BOGT gegen Reisende / Teilnehmer deren Wohnsitz. Bei Vollkaufleuten und Personen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand / Wohnsitz / Aufenthaltsort nicht oder nach Abschluss des Vertrages nicht mehr in Deutschland und / oder an einen zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Ort haben, gilt bei Klagen von BOGT 53721 Siegburg als vereinbart.
b) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglichen vorgesehenen Ende der Reise gegen BOGT schriftlich geltend zu machen, sofern er nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert ist. Die Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem vertraglichen vereinbarten Ende der Fahrt bzw. nach 3 Jahren in Fällen von Schadensersatzansprüchen wegen Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder unerlaubter Handlung. Eine Geltendmachung von Ansprüchen hemmt die Verjährung bis zum Tage der schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter, bei schwebenden Verhandlungen bis der Reiseteilnehner oder der Reiseveranstalter die Vorsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühstens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein. c) Ansprüche einzelner Teilnehmer können nur an ihre Mitreisenden
nicht zulässig.
23. Haftung von BOGT
a) BOGT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines Reiseveranstalters / ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung; - die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; - die Richtigkeit unserer Leistungsbeschreibungen; - die Richtigkeit aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern BOGT nicht gemäß 5 a) und 4 b) vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
b) BOGT haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung von BOGT direkt beauftragten Person.
c) Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

24. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung von BOGT aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit ein Schaden dem Reisenden / Teilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- soweit BOGT für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4100 Euro. Liegt der Reisepreis über 1366 Euro ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisespreises beschränkt. Diese Haftungsgrenzen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
c) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
d) BOGT haftet nicht für Störungen bei Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Rundflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, weitere Zusatzprogramme inkl. den Beförderungen auf Luft, Wasser und zu Lande) und als solche ausdrücklich gekennzeichnet waren.
e) BOGT haftet nicht für von Hotelunternehmen oder sonstigen Leistungsträgern und deren Beauftragten verursachten Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die als Folge einer unerlaubten Handlung ( wie z.B. Diebstahl, Beschmutzung von Kleidern durch den Personalservice) entstehen, sowie Schlechtleistungen, die den Wert der Reise nur unerheblich mindern.
f) BOGT haftet nicht für Schäden, die bei Ausflügen, Besichtigungen, Führungen und anderen Sonderleistungen entstehen, die von Reiseleiter zusätzlich kostenlos oder gegen direkte Erstattung der Fahrt- und Eintrittskosten angeboten werden und Nichtbestandteil der Leistungen des Reisevertrages sind.
g) Für die Richtigkeit
- von Angaben in Orts- und Hotelprospekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen;
- von uns überreichten Prospekten / Broschüren von Fremdenverkehrsämtern / Verbänden etc. ;
- von uns empfohlenen oder verkauften Reiseführern ; können wir nicht haften.
h) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung sowie den Vorschriften der Europäischen Union. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Die Vorschriften der Europäischen Union regeln die Recht des Reisendenden bei Verspätungen. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

26. Rücktritt durch Teilnehmer
a) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisvertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
a) Nichteinhaltung der Zahlung für eine Reise stellt keinen Rücktritt dar.
d) Die beim Rücktritt entstehenden Kosten können je nach Zeitpunkt bis zur vollen Höhe des Reisepreises anfallen.
f) Wir können die Rücktrittskosten für jede Reise pauschalisieren, wobei wir bei unseren Berechnungen die eingesparten Reisevorleistungen bzw. ihre anderweitige Verwendung berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbehalten uns nachzuweisen, daß BOGT durch anderweitige Verwendungen / Einsparungen kein oder ein niedriger Kostenaufwand/Schaden entstanden ist. Unterbleibt dies, müssen Sie die nachfolgende Kostenpauschale bei Rücktritten bezahlen:
k) Die pauschalisierten Rücktrittskosten betragen für Rundreisen in Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon und Palästina für jeden angemeldeten Teilnehmer:bis 45 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
45.-31.ter Tag vor Reiseb.: 30 % des Reisepreises
30.-25.ter Tag vor Reiseb.: 35 % des Reisepreises
25.-16.ter Tag vor Reiseb.: 45 % des Reisepreises
ab 15.ten Tag vor Reiseb.: 69% des Reisepreises
am Abreisetag.: 85% des Reisepreisesl) Die pauschalisierten Rücktrittskosten betragen für Rundreisen in Australien, Belize, China, Guatemala, Indien, Japan, Korea, Mexiko, Neuseeland, Nepal, Sri Lanka, Südostasien, Südafrika für jeden angemeldeten Teilnehmer:bis 90 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
89.-60.ter Tag vor Reiseb.: 45 % des Reisepreises
59. -35ter Tag vor Reiseb.: 65 % des Reisepreises
34.-16.ter Tag vor Reiseb.: 75 % des Reisepreises
ab 15.ten Tag vor Reiseb.: 85 % des Reisepreises
ab 48 Stunden vor Reisebeginn 95 % des Reisepreiseso) Auf die bei einigen Terminen und Reisezielen höheren Rücktrittskosten wird in der Reisebeschreibung hingewiesen.

28. Mindestteilnehmerzahl - Rücktritt durch BOGTa) Wird die für eine Fahrt festgesetzte Mindestteilnehmerzahl von 16 Personen (sofern nicht anders angeben) nicht erreicht, kann BOGT die Reise bis 4 Wochen vor Reisebeginn absagen.
c) Der Ausfall der Fahrt wird den Teilnehmern unverzüglich erklärt. Der Teilnahmebeitrag wird unverzüglich zurücküberwiesen und Buchungsaufwendungen des Reisenden pauschal mit 20 Euro erstattet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

29.Beendigung/Unterbrechung der Fahrt durch höhere Gewalta) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder besonderer Umstände (ABC-Unfälle, Streiks, Unruhen und/oder kriegerische Umstände, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl BOGT als auch die Teilnehmer den Reisevertrag ohne Frist kündigen.
b) Wird der Vertrag gekündigt, so kann BOGT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringen Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
c) Weiterhin ist BOGT verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Teilnehmern und BOGT je zur Hälfte zu tragen. Sonstige Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

30. Sicherungsschein Reisegaranta) Die Reisen Ulrich Bexte Touristik / BOGT sind bei der Volksführsorge Deutsche Sachversichrung AG - Reisegarant GmbH, Jessenstraße 4, 22767 Hamburg, Telefon: (040)-380 372 30, Fax (040) 380 372 50, Internet: www.reisegarant.de, Email: Info@Reisegarant.de abgesichert.

31. Irrtümer / Mündliche Absprachen
a) Sämtliche Angaben in Programmen entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Änderungen (Preise, Leistungen, Termine, Druckfehler, Irrtürmer etc.) sind bis zur Anmeldebestätigung möglich.
d) Kein Reisebüro, Vermittler oder Reiseleiter ist befugt Ihnen von den Prospektaussagen oder Reisebedingungen abweichende Zusagen zu machen.

32. EDV-Erfassung von Daten
a) Die Teilnehmer der Reisen erklären sich damit einverstanden, daß personenbezogene Daten EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und zur weiteren Informationsvermittelung gebraucht werden dürfen.

33. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen/ Inhalte unwirksam oder ungültig sein oder werden, setzt dies nicht die ganzen Teilnahmebedingungen / Reisevertragsinhalte außer Kraft. Alle übrigen Bedingungen behalten gleichwohl ihre Gültigkeit und beeinträchtigen die rechtliche Wirksamkeit nicht.

34. Vertragsbedingungen
a) Es gelten oben anstehende Bedingungen.
b) Außer a) gelten die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, Hausordnungen oder sonstigen Bestimmungen der Unterkünfte, der Reise- ,Bus- , Flug-, und sonst Transportunternehmen Leistungsträger bzw. sonstiger Veranstalter oder BOGT-Vertragspartner. Bei allen Flugreisen gelten für die Flugbeförderung die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachters (Fluggesellschaft).
iesen. Diese Informationen sind Bestand des Reisevertrages.

Stand: 01.01.2008 - Irrtum und Änderung vorbehalten.